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Kirchgeld
Wir freuen uns, dass die meisten von Ihnen im letzten Jahr wieder ihr Kirchgeld gezahlt haben. Dafür danken wir sehr herzlich!
Wir bitten Sie, Ihr Kirchgeld der Kirchgemeinde zukommen zu lassen. (Ihre Kirchgeldnummer können Sie im Pfarramt erfragen.) Wenn Sie dies gleich tun, erspart uns das das aufwendige Verschicken der Kirchgeldbriefe.
Schätzen Sie sich bitte anhand der Tabelle selbst ein und überweisen Sie den entsprechenden Betrag bzw. bezahlen Sie diesen im Pfarramt. Maßgebend sind dabei alle Einnahmen (netto), die jemand hat (wie z.B. Gehalt, BaföG, Kindergeld, Wohngeld, Arbeitslosengeld usw.).
Wollen Sie sich die über das Finanzamt gezahlte Kirchensteuer anrechnen lassen, können Sie dies auf Antrag hin tun. Dafür muss der komplette Steuerbescheid des letzten Jahres vorgelegt werden. Wir weisen an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass es sich beim Kirchgeld (der Ortskirchensteuer) steuerrechtlich um eine Kirchensteuer handelt. Daraus ergibt sich, dass für gezahltes Kirchgeld keine Spendenquittung ausgestellt wird. Das gezahlte Kirchgeld kann bei der Einkommenssteuererklärung
als Kirchensteuer und somit als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EstG) geltend gemacht
werden. Zum Nachweis der Zahlung dient gegenüber dem Finanzamt bei Bareinzahlung die Einzahlungsquittung, bei
Überweisung der Kontoauszug. (FS)